Förderverein

Freiwillige Feuerwehr Born – Förderverein e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Born führt den Namen " Freiwillige
Feuerwehr Born - Förderverein " (im folgenden „Verein“ genannt). Er hat seinen Sitz in Born/Darß und
soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ribnitz-Damgarten eingetragen sein. Nach der
Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr
Born und der Jugendfeuerwehr Born.
Aufgaben des Vereins sind es insbesondere,
a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame
Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken sowie durch Kontakte zu
anderen Wehren, zu fördern und zu pflegen;
b) die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Born bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen;
c) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
d) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
f) die Jugendarbeit zu unterstützen;
g) mit den, am Brandschutz interessierten-, und für diesen verantwortlichen Stellen und
Organisationen zusammen zu arbeiten.
2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird
als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitglieder
Dem Verein können angehören:
a) Feuerwehrangehörige
b) inaktive Mitglieder
c) Mitglieder der Altersabteilung
d) Mitglieder der Jugendfeuerwehr
e) Ehrenmitglieder
f) fördernde Mitglieder
§ 4 Erwerb / Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der
Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist
nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
(2) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige
gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch aus dem Dienst
ausgeschieden sind.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste
erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt.
(4) Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die
durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden
wollen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(6) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Der
Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens
drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
(8) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von
zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu
äußern.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie
haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht
 durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen
ist. Dabei sind aktive Feuerwehrangehörige auf formlosen Antrag beitragsfrei zu stellen.
Jedem Fördermitglied steht es frei einen höheren Betrag als in der Beitragsordnung
festgelegt ist, zu entrichten.
 durch freiwillige Zuwendungen
 durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste
Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem
Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen
Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, hierzu
gehört auch E-Mail.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen
Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu
behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Genehmigung der Jahresrechnung und des neuen Haushaltsetats
f) Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit
einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11 Vereinsvorstand
1) Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) ein/ eine Vorsitzende/r
b) ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) ein/eine Schatzmeister/in
d) ein/eine Schriftführer/in
e) ein/eine Beisitzer/in
Der Vorstand muss mindestens zur Hälfte aus aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Born
bestehen. Der Wehrführer ist, soweit er nicht durch Wahl dem Vorstand angehört, kraft Amtes
Vorstandsmitglied.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben
die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder hat
Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben
und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung einsetzen.
3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
4. Beschlüsse werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens
zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt
ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§1 2 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen.
Sie dürfen nicht aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder stammen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13 Haftungssausschluss
Mitglieder haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Vereins.
§ 14 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen
Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine
neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne
Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der
vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung
besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die in § 2 Ziffer 1 der Satzung Freiwillige Feuerwehr Born, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 04.07.2007 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am
01.01.2007 in Kraft.
Geändert am 29.03.2014.